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Published: 10. Oktober 2024

Chip-Pflicht für Hunde

Chippflicht für alle Hunde

Am 30.6.2008 ist die Chippflicht für alle Hunde in Österreich in Kraft getreten.

Welche Tiere müssen gechippt werden und warum (gesetzliche Grundlage)?

Alle Hunde in Österreich

  • gem. § 24a Tierschutzgesetz
  • nach den Hundehaltegesetzen der Länder

Alle Exoten in Österreich

  • nach den Bestimmungen des Artenschutzgesetzes

Alle Pferde innerhalb der EU

  • gem. Verordnung (EG) Nr. 504/2008

Alle Hunde, Katzen und Frettchen für den Reiseverkehr

  • gem. Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Nähere Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen erhalten Sie auch unter:

Im Detail bedeutet das, dass alle im Bundesgebiet gehaltene Hunde mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips („Mikrochiptransponder“ siehe auch Info weiter unten) auf Kosten des Hundehalters/der Hundehalterin zu kennzeichnen sind.

Die Kennzeichnung mittels Mikrochip führen ausschließlich Tierärzte durch.

Welpen sind spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu kennzeichnen.

Prinzipiell ist jeder Halter verpflichtet, sein gekennzeichnetes Tier binnen 1 Monats nach Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe zu melden.

Die Meldung bzw. Registrierung erfolgt in einer elektronischen Datenbank. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist die Angabe zusätzlicher Daten erforderlich, die bei bereits registrierten Tieren meist selbst mittels Passwort geändert bzw. nachgetragen werden können (amtliche Heimtierdatenbank).

Die Kleintierpraxis Alkoven übernimmt gerne die Registrierung und die Eintragung in die Heimtierdatenbank ihres Tieres für Sie.

Üblicherweise erfolgt die Erfassung der nötigen Daten im Rahmen des Chippens. Zusätzlich zu den Besitzerdaten Name, Adresse, Telefonnummer(n), sind auch Geburtsdatum, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, sowie Datum der Aufnahme der Tierhaltung für die amtliche Datenbank erforderlich.

Tierbezogene Daten sind neben Rasse, Geschlecht und Geburtsdatum, auch Geburtsland, die Kennzeichnungsnummer (Chipnummer), aber auch im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischen Gründen Eingriffe vorgenommen wurden, die Angabe des Grundes, sowie des durchführenden Tierarztes und die letzte Tollwutimpfung (Datum und Name des Impfstoffs).

Für Reisen ins Ausland und auch für die Wiedereinreise nach Österreich, gilt schon seit längerem die Chippflicht für Hunde, aber auch Katzen und Frettchen. Außerdem muss ein EU – Heimtierpass mitgeführt werden. In diesem sind verpflichtend (!) die Halter- und Hundedaten, die Kennzeichnungsnummer und zumindest eine gültige Tollwutimpfung einzutragen.

EU – Heimtierpässe sind in der Kleintierpraxis Alkoven erhältlich und ersetzen vollständig die sonst üblichen (gelben) Impfpässe.

Zusammenfassung Mikrochip

Nicht größer als ein Reiskorn ist ein Mikrochiptransponder, der zur elektronischen Kennzeichnung von Heimtieren verwendet wird. Diese Art der Kennzeichnung ist für Tiere jeder Rasse und in jedem Alter möglich. Die Implantation des Mikrochiptransponders durch den Tierarzt ist völlig schmerzfrei und erfordert keine Betäubung des Tieres.

Mikrochiptransponder bestehen aus einem elektronischen System, eingegossen in Kunststoff oder in einer Kapsel aus Glas, sind gewebsverträglich und können mittels Injektion unter die Haut des Tieres implantiert werden. Sie sind elektrisch inaktiv und senden keine Strahlung aus. Erst aktiviert durch ein Lesegerät wird die gespeicherte Nummer ablesbar.

Mikrochipnummern nach ISO-Norm bestehen aus 15 Ziffern, sind weltweit einmalig und stellen daher eine eindeutige Identifizierung sicher. Die Rückführung eines gefundenen Tieres zu seinem Besitzer im Fall des Entlaufens oder Diebstahls ist aber nur dann möglich, wenn die Mikrochipnummer in einer allgemein zugänglichen Datenbank wie ANIMALDATA.COM gespeichert und ihre Abfrage für jedermann zu jeder Zeit möglich ist.

Einreisebestimmungen einzelne Länder und wichtige Informationen unter:

Zusammenfassung zum Reisen mit Hund, Katz & Co

Die Kennzeichnung mittels Mikrochips ist Voraussetzung für jeden Reiseverkehr mit Tieren. Die Mikrochipnummer und eine zumindest 21 Tage zurückliegende bzw. ordnungsgemäß aufgefrischte Tollwutschutzimpfung müssen in einem EU-Heimtierausweis, den jeder Tierarzt ausstellt, eingetragen sein

Sollten Sie beabsichtigen mit Ihrem vierbeinigen Freund außerhalb der EU zu verreisen, müssen Sie auch eine Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper durchführen lassen, die zumindest 3 Monate vor der Rückkehr in die EU erfolgt sein muss

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Reisen nach Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt und in die zu EU-Staaten gehörigen Gebiete: Grönland, Färöer Inseln, Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla, Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Reunion, Gibraltar, Azoren und Madeira sowie nach: Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Weißrussland, Kanada, Chile, Fidschi, Falklandinseln, Hongkong, Jamaika, Japan, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, St. Lucia, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Russische Föderation, Singapur, St. Helena, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln), St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis, Futuna und Mayotte sofern diese Staaten auf dem direkten Weg (Luftweg) erreicht werden und auch die Rückreise auf direktem Weg erfolgt.

Diese Bestimmung hat besondere Bedeutung bei Reisen, die auf dem Landweg über den Balkan nach Griechenland führen, da Serbien und Montenegro nicht zu den oben genannten Staaten zählen, sodass in diesem Fall auch bei der Durchreise eine Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper für die Wiedereinfuhr in die EU erforderlich ist.

Allgemeiner Sachkundenachweis –

Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021

ACHTUNG – NEUE VERORDNUNG AB SOFORT IN KRAFT!

Wir empfehlen die Absolvierung der Sachkunde VOR Anschaffung eines Hundes zu absolvieren!

Seit Inkrafttreten des OÖ Hundehaltegesetzes 2002 ist für alle Hundehalter, die nach diesem Datum einen Hund kaufen bzw. besitzen möchten, ein sogenannter „Allgemeiner Sachkundenachweis“ vorgeschrieben.

Neu ist, dass jeder Hundehalter/-halterin eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung (bisher waren 3 h ausreichend!) über die mit der Verordnung festgelegten Inhalte zu absolvieren hat.
Diese werden gemeinsam von einem Tierarzt/Tierärztin und einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner (fachkundige Person) abgehalten. Die Vorträge können aber an unterschiedlichen Tagen abgehalten werden.

Die Sachkundeausbildung ist positiv abzuschließen. Dazu erfolgt eine Prüfung zu den Kursinhalten in schriftlicher Form.

Die Bestätigung muss nach vollständig absolviertem Kurs zur Vorlage anlässlich der Anmeldung des Hundes auf der Gemeinde bzw. dem Magistrat vorgewiesen werden.

Wo in Ihrer Nähe Sachkundevorträge abgehalten werden, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder unter der Homepage des Landes OÖ/Sachkunde:
land-oberoesterreich.gv.at/96769.htm

Den gesamte Verordnung finden Sie unter: bis.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe

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