Der Allgemeiner Sachkundenachweis der Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021 wird ab 1.12.24 ersetzt durch das neue Hundehaltegesetz - ACHTUNG – HIER WURDEN EINIGE NEUERUNGEN BESCHLOSSEN!
Wie bisher muss jeder Hundehalter einen Sachkundekurs VOR Anschaffung eines Hundes (egal welche Rasse oder Größe) absolvieren.
Jeder Hund ist ab einem Alter von 12 Wochen innerhalb von 5 Tagen bei der jeweiligen Gemeinde zu melden ("Meldepflicht"), dabei ist der Nachweis der Sachkunde, eine gültige Haftpflichtversicherung und eine Registrierbestätigung aus der Heimtierdatenbank vorzuweisen. Seit Inkrafttreten des OÖ Hundehaltegesetzes 2002 ist für alle Hundehalter, die einen Hund kaufen bzw. besitzen möchten, ein sogenannter „Allgemeiner Sachkundenachweis“ vorgeschrieben, das bleibt auch ab 1.12.2024 so.
Jeder Hundehalter/-halterin muss dafür eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung über die mit der Verordnung festgelegten Inhalte absolvieren. Diese wird gemeinsam von einem Tierarzt/Tierärztin und einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner (fachkundige Person) abgehalten. Die Vorträge können aber an unterschiedlichen Tagen abgehalten werden.
Die Sachkundeausbildung ist positiv abzuschließen. Dazu erfolgt eine Prüfung zu den Kursinhalten in schriftlicher Form. Wo in Ihrer Nähe Sachkundevorträge abgehalten werden, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder unter der Homepage des Landes OÖ/Sachkunde:
land-oberoesterreich.gv.at/96769.htm
!! AB 1.12.2024 NEU IST:
Zusätzlich unterscheidet der Gesetzgeber nun
"GROSSE HUNDE", das sind alle Hunde, die mehr als 20 kg wiegen oder mehr als 40 cm Widerristhöhe haben, "SPEZIELLE RASSEN" und (wie bisher) sogenannte "AUFFÄLLIGE HUNDE". Für diese Gruppen gelten zusätzliche Auflagen bzw Bestimmungen.
Wer einen grossen Hund besitzt ("40/20 Regel") muss neben der Sachkunde auch noch eine sogenannte ALLTAGSTAUGLICHKEITSPRÜFUNG absolvieren. Diese muss der Gemeinde binnen 2 Monaten vorgelegt werden, spätestens aber bis zum 18. Lebensmonat des Hundes. ACHTUNG! Das gilt nur für Hunde, die nach Inktafttreten des Gesetzes gemeldet wurden (d.h. nach 1.12.24)!
Wird diese Alltagstauglichkeitsprüfung nicht gemacht oder nicht bestanden, gilt der Hund als "auffälliger Hund". Dann gilt bis zur (erneuten) Prüfung für diesen Hund an allen öffentlichen Orten Leinen - und Maulkorbpflicht.
Zusätzlich müssen alle AUFFÄLLIGEN HUNDE (wie bisher) eine theoretische und praktischer Zusatzausbildung lt. § 8 des Hundehaltegesetzes ("Hundeprüfung" z.B. BH-VT in einer autorisierten Hundeschule) erfolgreich absolvieren UND eine VERHALTENSMEDIZINISCHE EVALUIERUNG durchführen lassen. Dies darf nur von speziell ausgebildeten Tierärzten und Tierärztinnen durchgeführt werden und dauert ca. 2-3 Stunden, bei Bedarf auch länger. Die Kosten dafür sind vom Hundehalter zu tragen. Wir - Dr. Birgit Seitlinger und Dr. Karin Sonnberger - sind aufgrund unserer Zusatzausbildung berechtigt, diese Evaluierung in der Kleintierpraxis Alkoven durchzuführen! Terminvereinbarungen dazu nur telefonisch während der Öffnungszeiten.
GESONDERTE BESTIMMUNGEN FÜR HUNDE FOLGENDER RASSEN ("Spezielle Rassen"):
Bullterrrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier, Dogo Argentino und Tosa Inu. Diese Hunderassen werden im Gesetz als Hunde "Spezieller Rassen" bezeichnet (gilt auch für Mischungen aus diesen Rassen). Hier gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes, allerdings nicht für Hunde, die älter als 8 Jahre sind. Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, (ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt und nicht älter als drei Monate) beizubringen.
Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.
Einen Überblick über das neue Hundehaltegesetz finden Sie auf folgender Seite: https://hundehaltung-ooe.at
Das Gesetz im Originaltext (Landesgesetz über das Halten von Hunden in Oberösterreich
(Oö. Hundehaltegesetz 2024 - Oö. HHG 2024) finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at